§ 192b Abs. 1 SGB 6Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen
Bei früheren Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende…
§ 166 Abs. 1 Nr. 1c SGB 6Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
bei Personen, die als frühere Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz gewährten Übergangsgebührnisse; liegen…
§ 188 Abs. 2 SGB 6Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung können das Bundesministerium der Verteidigung und die…
§ 40b DEÜVVerordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung
Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Sechsten…
§ 16 Abs. 6 SVGGesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate…