§ 170 Abs. 1 Nr. 4a SGB 6Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, von der antragstellenden Stelle.
§ 192c Abs. 1 SGB 6Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich
Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte…
§ 166 Abs. 1 Nr. 1d SGB 6Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, der gewährte Erwerbsschadensausgleich,
§ 188 Abs. 2 SGB 6Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung können das Bundesministerium der Verteidigung und die…
§ 4c Abs. 6 UVBBErGGesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung mit der Unfallversicherung Bund und Bahn durch Verwaltungsvereinbarungen.