§ 189 SGB 6
Berechnungsgrundsätze
Die Berechnungsgrundsätze des Zweiten Kapitels (§§ 121 bis 124) gelten entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die Berechnungsgrundsätze des Zweiten Kapitels (§§ 121 bis 124) gelten entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.