§ 209 SGB 6
Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
(1)
Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.
1.
versicherungspflichtig oder
2.
zur freiwilligen Versicherung berechtigt
(2)
Für die Berechnung der Beiträge sind maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.
1.
die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
2.
die Beitragsbemessungsgrenze und
3.
der Beitragssatz