§ 191 SGB 6Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
§ 192b Abs. 2 SGB 6Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen
§ 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.
§ 101a Abs. 1 Nr. 3 SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners das Datum dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer…
§ 190 SGB 6Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden
Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des…
Art. 1 § 3 Abs. 1 AGAsylbLGGesetz Nr. 1323 zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AGAsylbLG) Vom 13. Oktober 1993
Die in den §§ 1 und 2 genannten Behörden sind auch zuständig für die Entgegennahme der Meldung über die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen…