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Die in den §§ 1 und 2 genannten Behörden sind auch zuständig für die Entgegennahme der Meldung über die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 13 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.