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| 1. | bei einer Rente aus eigener Versicherung | 85 vom Hundert, |
| 2. | bei einer Witwenrente oder Witwerrente | 51 vom Hundert |
| 1. | bei einer Rente aus eigener Versicherung | 100 vom Hundert, |
| 2. | bei einer Witwenrente oder Witwerrente | 60 vom Hundert |
§ 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 ist anzuwenden.
Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und die nach § 4 angepaßt…
Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 angepaßt…
Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt,…
Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4…
Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.