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Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
Regelaltersrente,
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
Rente wegen Todes.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 4.
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