§ 243b SGB 6
Wartezeit
Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
2.
Altersrente für Frauen.
Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
Altersrente für Frauen.