Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) · Fünftes Kapitel, Zweiter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
§ 126 SGB 7Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen