Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) · Sechstes Kapitel, Erster Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt
Die Satzung kann bestimmen, daß ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben wird.
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