§ 7 SGB 7
Begriff
(1)
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
(2)
Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.