§ 81 SGB 7
Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.