§ 1 Abs. 2 MBergBGebVBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Zuständigkeitsbereich Meeresbodenbergbau
Auslagen werden gesondert nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes erhoben.
§ 17 Abs. 5 MOGGesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch die Länder…
§ 6 Abs. 4 DGGGesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance
Die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 durch öffentliche Stellen der Länder wird durch Landesrecht geregelt.
§ 8 Abs. 3 JVKostG NRWBekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung
Gebühren und Auslagen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werden.
§ 2 Abs. 2 APASGebVVerordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Auslagen werden nach Maßgabe der § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für