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Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft.
Gebühren und Auslagen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werden.
Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes Kosten nach den bisherigen Vorschriften erhoben worden sind, behält es hierbei sein Bewenden.
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2009 zu der Frage, ob Teile dieses Gesetzes aufgehoben oder geändert werden sollen. Zum Textanfang
Ergänzend gelten die §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis. (Anlage)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft Zum Textanfang
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für solche Kosten, die nach seinem Inkrafttreten fällig werden.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Zum Textanfang
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.