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Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages nach § 136 ist die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres.
Wenn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung eine erhebliche Abweichung zu den Einkünften des Vorvorjahres besteht, sind die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres im Sinne des Absatzes 1 zu ermitteln und zugrunde zu legen.
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des…
die Lohnersatzleistungen der beihilfeberechtigten Person und der oder des berücksichtigungsfähigen Erwachsenen. Bei Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 ist das…
Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in…
die Lohnersatzleistungen des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten oder Lebenspartners. Bei Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist das im Januar bezogene…
der beihilfeberechtigten Person und der oder des berücksichtigungsfähigen Erwachsenen. Bei Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 ist das im Januar bezogene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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