§ 399 Abs. 2 SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe…
§ 200 Abs. 1 SGB IXEntziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen
Einem schwerbehinderten Menschen, der einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund weigert,…
§ 94 Abs. 1 SächsPsychKHGSächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
Wer eine der in § 93 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder andere zu bereichern oder andere zu…
§ 111 Abs. 3 Nr. 1 SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
entgegen § 40 Absatz 2 einen anderen behindert oder benachteiligt oder
§ 45 Abs. 3 SEBGGesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen,…