SGB X — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 112 SGB XRückerstattungZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - · Drittes Kapitel, Zweiter Abschnitt § 111§ 113 Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.