§ 24 Abs. 2 SächsAGSGBSächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist auch zuständig für
§ 24 Abs. 2 SGB 1Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger…
§ 135 Abs. 2 SGB XIVKostentragung durch die Länder
Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 24 ist das nach § 113 Absatz 5 zuständige Land.
§ 1 Abs. 1 SGB XIVAufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschädigung
Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt,…
§ 124 Abs. 4 SGB XIVAufgaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung
Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unterstützt als Kompetenzzentrum für Soziale Entschädigung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei Aufgaben…