§ 155 Abs. 1 Nr. 3 SGB XIVKostentragung
auf dem Opferentschädigungsgesetz beruhte, in Höhe von 40 Prozent der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen entstehen,
§ 46 Abs. 4 SBKGGesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) Vom 29. November 2006*
Das Land trägt nach Maßgabe des Landeshaushalts
§ 16 Abs. 8 SächsAGSGBSächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die…
§ 157 SGB XIVZuständigkeit
Für die Durchführung dieses Kapitels sind die nach Landesrecht bestimmten Träger zuständig.
§ 8 Abs. 4 BKGGBundeskindergeldgesetz
Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung.