§ 158 SGB XIV
Umsetzungsbegleitung
Zur Begleitung der Umsetzung der Vorschriften zu Besitzständen treffen sich Bund und Länder einmal jährlich, erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Buches, zum Erfahrungsaustausch, insbesondere zu Die Erkenntnisse sollen bei der Weiterentwicklung des Sozialen Entschädigungsrechts berücksichtigt werden.
1.
der Wirkung der Regelungen zu Besitzständen,
2.
der Praktikabilität der Abläufe bei der Umsetzung der Regelungen sowie
3.
dem Übergang vom Bundesversorgungsgesetz und dem Opferentschädigungsgesetz auf dieses Buch.