§ 29 SGB XIV
Leistungen und Leistungsart
(1)
Die Leistungen der Schnellen Hilfen umfassen Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz.
(2)
Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine Leistung eigener Art dar.
Die Leistungen der Schnellen Hilfen umfassen Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz.
Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine Leistung eigener Art dar.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.