Verordnung über die Bestimmung von zuständigen Stellen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Allgemeiner Teil - Vom 1. Juli 1981
Auf ihren Antrag werden die Stadt Wadern und die Gemeinde Beckingen zu zuständigen Stellen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Allgemeiner Teil - bestimmt.
Einziger Paragraf SGB1§ 15Abs1V SL
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