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Die Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Übernahme von Bestattungskosten und die Erstattungen für Nichtversicherte an die Krankenkassen nach § 264 Absatz 2 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gemäß § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe mit dem für Soziales zuständigen Fachministerium im ersten Quartal des jeweiligen Folgejahres abzurechnen. Die Erstattung der Leistungsaufwendungen erfolgt durch das Landesamt für Soziales. Die hierfür notwendige Transparenz und Nachweisführung ist von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe innerhalb des geltenden Produktplans und Kontenplans durch separate Untergliederungen zu gewährleisten.