Auszahlung des Belastungsausgleichs nach den §§ 1 bis 3
Verordnung über den Belastungsausgleich für die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Aufgabenübertragung in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom 11. Februar 2020
Die Auszahlung des Belastungsausgleichs an die örtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt jährlich in vier Teilbeträgen durch das Landesamt für Soziales.
§ 6 SGB12BLAV SL
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