§ 65a Abs. 1 SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, ist § 12 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 66 Abs. 2 SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die…
§ 23 Abs. 8 WbFöVO SNWeiterbildungsförderungsverordnung
Im Haushaltsjahr 2024 verlängern sich die Antragsfristen nach § 15 Absatz 3 und 5 bis zum 30. Juni 2024.