§ 80 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die weiteren Einzelheiten über das Verfahren bei…
§ 48b Abs. 2 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Benehmen mit dem Bundesinstitut für…
§ 37 Abs. 2 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Das Bundesministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung nach Absatz 1, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu erlassen, um eine Richtlinie des…
§ 39 SächsLMKVOSächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung
Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 27a Satz 3 des…
§ 105a Abs. 4 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arzneimittel, die in die Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts fallen.