Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch Vom 14. Januar 1992
Zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die Ärztekammer des Saarlandes.
§ 2 SGB5ZustV SL
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