Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch Vom 14. Januar 1992
Zuständige Behörde nach § 99 Abs. 1, § 109 Abs. 3, § 110 Abs. 1 und 2, § 111 Abs. 4 und § 114 Abs. 2 und 4 SGB V ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
§ 1 SGB5ZustV SL
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