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Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem…
Die für jeden einzelnen Gebührentatbestand anfallenden Gebühren und Zuschlagsgebühren sind von einem Verfahrensbeteiligten, so wie es in der Verfahrensordnung…
Die Beteiligten nach § 3 Abs. 1 und 2 haften für die Kosten nach Absatz 2 als Gesamtschuldner. Sofern mehrere Beteiligte ein gemeinsames Mitglied bestellen,…
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen…
Sind mehrere Personen zur Kostentragung verpflichtet, so haften sie gesamtschuldnerisch. Die Kostenhaftung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 geht der Haftung nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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