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In Angelegenheiten, die die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane betreffen, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsträger oder der Verband den Sitz hat.
Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48b Absatz 3, § 48c Absatz 3…
für den Landesbereich von der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung
die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und ihre Einrichtung,
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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