Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend…
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden…
Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Vorverfahren vorauszugehen hat.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.