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Wohnen die Parteien im Saarland oder haben sie hier ihren Sitz oder eine Niederlassung, ist die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem von einer in § 37b genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen (Schlichtungsverfahren),
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
wegen der im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf
Klagen nach den §§ 323, 324 und 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
Streitigkeiten in Familiensachen,
Wiederaufnahmeverfahren,
Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung,
Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Vorverfahren vorauszugehen hat.