SGleibWV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 26 SGleibWVInkrafttretenVerordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr · Abschnitt 4 § 25Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. § 25