§ 15 Abs. 1 BGleiGGesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der…
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 SGleiGGrundsätze
über die Maßnahmen zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.
§ 17 Abs. 2 APG NRWGesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige
Als Angebote nach Absatz 1 kommen insbesondere Qualifizierungsangebote, Rechtsinformationen, und Erfahrungsaustausch in Betracht. Zudem sind bei der Gestaltung…
§ 16 Abs. 2 BGleiGGesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten haben die Dienststellen den Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auch Telearbeitsplätze, mobile Arbeit oder…
§ 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SGleiGInhalt
eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst und