§ 20 SGleiG
Der Gleichstellungsplan enthält
eine Bestandsaufnahme,
Zielvorgaben und
Maßnahmen zum Erreichen der Zielvorgaben.
Die Bestandsaufnahme besteht aus
einer Beschreibung der Situation der Soldatinnen im Vergleich zur Situation der Soldaten und
einer Bewertung der Situation im Geltungsbereich des Gleichstellungsplans in Bezug auf
eine die Gleichberechtigung fördernde Führungs- und Organisationskultur,
eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst und
ein benachteiligungsfreies Arbeitsumfeld.
Aus der Bewertung nach Absatz 2 Nummer 2 ist der Handlungsbedarf für eine Verbesserung der Situation abzuleiten und in geeignete und bestimmte Zielvorgaben zu überführen. Die Zielvorgaben sollen so gestaltet sein, dass sie
messbar sind und
zu einem festzulegenden Termin erreicht werden können.
Zur Erreichung der Zielvorgaben sind Maßnahmen festzulegen. Sind Zielvorgaben aus dem vorangegangenen Gleichstellungsplan nicht vollständig oder gar nicht erreicht worden, sind die Gründe dafür bei der Festlegung neuer oder weiterer Zielvorgaben zu berücksichtigen.