§ 20 Abs. 4 SächsGleiGSächsisches Gleichstellungsgesetz
Bei einer personellen Einzelmaßnahme kann die betroffene Person die Beteiligung der oder des Gleichstellungsbeauftragten durch unverzügliche Mitteilung an die…
§ 30 Abs. 3 BGleiGGesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile von Personalakten zu nehmen, soweit die Kenntnis des Akteninhalts…
§ 42 Abs. 5 SGleiGRechtsstellung
Die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte darf nicht beurteilt werden.
§ 16 Abs. 2 SächsGleiGSächsisches Gleichstellungsgesetz
Ein Widerruf der Bestellung ist nur auf Verlangen der oder des Gleichstellungsbeauftragten oder bei grober Verletzung ihrer oder seiner gesetzlichen Pflichten…