§ 34 Abs. 4 BGleiGGesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
Die Dienststelle trägt die Kosten, die der Gleichstellungsbeauftragten auf Grund von Rechtsbehelfen nach den Absätzen 1 oder 2 entstehen.
§ 22 Abs. 4 SächsGleiGSächsisches Gleichstellungsgesetz
Die Dienststelle trägt die notwendigen Kosten für das gerichtliche Verfahren, die der oder dem Gleichstellungsbeauftragten entstehen.
§ 19a Abs. 3 LGG NRWGesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Dienststelle trägt die der Gleichstellungsbeauftragten entstehenden notwendigen Kosten.
§ 24a Abs. 3 LGGLandesgleichstellungsgesetz - LGG Vom 24. April 1996*
Die Dienststelle trägt die der Frauenbeauftragten entstehenden Kosten.
§ 18 Abs. 7 LGG NRWGesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Gleichstellungsbeauftragte kann zu ihrer Unterstützung externen Sachverstand hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben im…