SGZDVertrAnO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 SGZDVertrAnOAllgemeine Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Bereich des Zivildienstes § 1Schlußformel Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 1Schlußformel