§ 4 SHKAMAusbV
Die Berufsausbildung gliedert sich in Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse sind:
Prüfen und Messen von Anlagen und Anlagenteilen,
Fügen,
manuelles Trennen, Spanen und Umformen,
maschinelles Bearbeiten,
Instandhalten von Betriebsmitteln,
Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
Installieren von elektrischen Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen,
Montieren, Demontieren und Transportieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen,
Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik sowie Inbetriebnahme von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
Funktionskontrolle und Instandhaltung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
Unterscheiden und Berücksichtigen von nachhaltigen Systemen und deren Nutzungsmöglichkeiten,
Durchführen von Hygienemaßnahmen,
kundenorientierte Auftragsbearbeitung,
Berücksichtigen von bauphysikalischen, bauökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen und
Gebäudemanagementsysteme.
Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse und
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere als die in Satz 1 genannten Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 vermittelt werden können.
Sanitärtechnik,
Heizungstechnik,
Lüftungs- und Klimatechnik sowie
erneuerbare Energien und Umwelttechnik.