§ 7 SHKAMAusbV
Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
(1)
Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2)
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3)
Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.