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1Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; sie muss nach Größe und Zusammensetzung die angemessene Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben gewährleisten. 2Sie trägt dafür Sorge, dass ihre Angehörigen über ihre wissenschaftlichen Einrichtungen und ihre Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können.
Organe der Fakultät sind das Dekanat und der Fakultätsrat.
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