§ 27 SHSG
1Das Dekanat leitet die Fakultät. 2Es ist in allen Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3Es übt die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der Fakultät aus und bestimmt, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der Mitglieder der Fakultät. 4Das Dekanat hat rechtswidrige Entscheidungen des Fakultätsrats zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen. 5Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 6Schafft der Fakultätsrat keine Abhilfe, so hat das Dekanat das Präsidium zu informieren. 7Das Dekanat ist insbesondere zuständig für
den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Präsidium über die Erfüllung der der Fakultät obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2),
die Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Mittel auf die Mitglieder der Fakultät (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5),
die Aufsicht über die wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und anderen Organisationseinheiten, die der Fakultät zugeordnet sind,
die Entscheidung über die Verwendung der akademischen und der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät, soweit diese nicht einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer, einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit der Fakultät zugewiesen sind,
die Entscheidung über die Struktur- und Entwicklungsplanung der Fakultät,
die Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und anderen Organisationseinheiten der Fakultät,
Vorschläge zur Widmung von Hochschullehrerstellen,
die Aufstellung des Wirtschaftsplans der Fakultät,
die Qualitätssicherung und Evaluation der Leistungen der Fakultät in Forschung, Studium und Lehre sowie
die Erstellung eines Rechenschaftsberichts.
Das Dekanat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Geschäftsverteilung, das Abstimmungsverfahren und die Stellvertretung geregelt sind.
1Dem Dekanat gehören die Dekanin/der Dekan, die Studiendekanin/der Studiendekan und eine Prodekanin/ein Prodekan an. 2In Fakultäten mit geringerem Verwaltungsaufwand kann das Präsidium auf Antrag des Fakultätsrats bestimmen, dass das Dekanat aus der Dekanin/dem Dekan und der Studiendekanin/dem Studiendekan besteht.
1Die Dekanin/Der Dekan wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der der Fakultät angehörenden hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren gewählt. 2Die Präsidentin/Der Präsident kann der Wahl einer Dekanin/eines Dekans widersprechen. 3Widerspricht die Präsidentin/der Präsident, kommt die Wahl nicht zustande. 4Die Grundordnung kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass das Amt der Dekanin/des Dekans aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis hauptamtlich wahrgenommen wird. 5§ 21 Absatz 2 bis 3a gilt entsprechend. 6Die Amtszeit beträgt mindestens zwei und höchstens vier Jahre. 7Der Fakultätsrat wählt die übrigen Mitglieder des Dekanats aus dem Kreis der in der Fakultät hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren; die Prodekanin/der Prodekan wird auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans, die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der der Fakultät zugeordneten Fachschaftsräte und der studentischen Mitglieder des Fakultätsrats gewählt. 8Die Mitglieder des Dekanats können vom Fakultätsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden.
1Die Dekanin/Der Dekan vertritt die Fakultät. 2Sie/Er verwaltet das Dekanat, bereitet die Sitzungen des Fakultätsrats vor und vollzieht dessen Beschlüsse. 3Sie/Er ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Fakultät. 4Die Dekanin/Der Dekan ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Präsidium für die Erfüllung der von der Fakultät zu erbringenden Leistungen verantwortlich. 5Bei Entscheidungen des Dekanats kann die Dekanin/der Dekan nicht überstimmt werden.
1Die Studiendekanin/Der Studiendekan nimmt im Rahmen der Gesamtverantwortung des Dekanats die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben wahr. 2Sie/Er kann in diesem Rahmen auch von dem Aufsichts- und Weisungsrecht nach Absatz 1 Gebrauch machen. 3Sie/Er koordiniert das Lehrangebot und wirkt insbesondere darauf hin, dass die Prüf- und Lehrverpflichtung erfüllt wird, das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht und das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. 4Die Studiendekanin/Der Studiendekan stellt eine angemessene Betreuung der Studierenden in Zusammenarbeit mit den für die Studienberatung zuständigen Stellen sicher und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb. 5Die Studiendekanin/Der Studiendekan kann Vorschläge für interdisziplinäre Lehrangebote und Studiengänge entwickeln und dem Fakultätsrat zur Beschlussfassung unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Kollegialorgane vorlegen.