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1Der Universität werden nach Maßgabe des Landeshaushalts Mittel zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses an der Universität, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar zur Verfügung gestellt. 2Ein angemessener Anteil der zu vergebenden Mittel ist für die Förderung von kooperativen Promotionsvorhaben zwischen der Universität und der Hochschule für angewandte Wissenschaften nach § 70 vorzusehen.
1Gefördert werden sollen Bewerberinnen und Bewerber, deren Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung oder zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel erwarten lassen oder die außergewöhnliche Begabungen aufweisen. 2Die Förderung kann durch ein Stipendium, ein Darlehen oder eine Kombination der beiden Fördermodelle erfolgen. 3Die Gesamtförderung soll in der Höhe so bemessen sein, dass eine Berufstätigkeit neben dem Studium unterbleiben kann. 4Hierbei sind das Einkommen der Geförderten und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder zu berücksichtigen. 5Die Förderung ist unabhängig vom Einkommen der Eltern. 6Die Förderdauer soll in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. 7Näheres regelt die Universität durch Ordnung im Benehmen mit der Hochschule für angewandte Wissenschaften, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.
Die Universität berichtet der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde jährlich über die Förderungen. Kapitel 6 Forschung
Das Graduiertenstudium an den Universitäten und den Kunsthochschulen vertieft die Kenntnisse und fördert die Fähigkeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses und…
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zur modellhaften Entwicklung und Erprobung von Graduiertenstudiengängen auf der Grundlage der einschlägigen Empfehlungen…
fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs,
Der Freistaat Sachsen gewährt nach dieser Verordnung Landesstipendien zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses gemäß § 41 des…
Die Förderungsdauer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, längstens drei Jahre, bei einem Meisterschülerstudium längstens zwei Jahre. Bei einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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