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Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht gegenüber der Verfassungsschutzbehörde sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Lande und Teilen von diesen, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 4. April 2001 (Amtsbl. S. 1182), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen.