Saarländisches Justizvollzugssicherungsgesetz (SJVollzSichG) Vom 1. Juli 2009*
Der Besitz und Betrieb von Mobilfunkendgeräten auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalten ist untersagt. Für Einrichtungen, die der Unterbringung von Freigängern dienen, können Ausnahmen zugelassen werden.
§ 1 SJVollzSichG
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