Saarländisches Justizvollzugssicherungsgesetz (SJVollzSichG) Vom 1. Juli 2009*
Die Justizvollzugsanstalten dürfen technische Geräte zur Störung von Frequenzen betreiben, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen.
§ 2 SJVollzSichG
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