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Die Justizvollzugsanstalten und die Jugendarrestanstalt dürfen technische Geräte zur Störung von Frequenzen betreiben, um so ein unbefugtes Fliegen von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrtsystemen über dem Anstaltsgelände zu verhindern. Die Möglichkeit des Betreibens von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrtsystemen außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht erheblich beeinträchtigt werden.