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Über dem Gelände der Justizvollzugsanstalten und der Jugendarrestanstalt ist der Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in einer Höhe von bis zu 300 m über Grund verboten.
Für vollzugliche oder sonstige öffentliche Zwecke kann die Anstaltsleitung den Betrieb im Einzelfall gestatten.