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Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 2439 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Saarkohlenwald“ (N 6707-301) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) und als Europäisches Vogelschutzgebiet gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Das Schutzgebiet liegt in der Stadt Saarbrücken, Gemarkungen Malstatt-Burbach, St. Johann und Dudweiler, der Gemeinde Quierschied, Gemarkungen Quierschied und Fischbach sowie der Gemeinde Heusweiler, Gemarkung Holz. Es umfasst im Wesentlichen die Waldgebiete zwischen der Bundesautobahn A 1, der Ortslage Malstatt, der Bahnlinie zwischen Malstatt und Fischbach, den Ortslagen Fischbach und Quierschied sowie der L 262 zwischen Quierschied und Holz.
Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte,[2] die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in Detailkarten 1:2.000 mit Flurstücknummern und Randsignatur, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung sind, wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Stadt Saarbrücken sowie den Gemeinden Heusweiler und Quierschied. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden.
In den Detailkarten werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhaltungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt.
Innerhalb des Naturschutzgebietes liegen drei Zonen, in denen besondere Regelungen gelten. Dies sind Zone 1, 2 und 3.
Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben.